Startseite   Aktuelles vom HGV   Mitgliederverzeichnis   Über den HGV   Burgau im Blick   Kontakt

20.5.2012 | Impressum |  Intern

Über den HGV

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Burgau e.V.", Abkürzung: HGV
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Burgau.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Günzburg eingetragen.

 

 

§ 2
Vereinszweck

1. Der Verein hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Burgau interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Burgau zu erhalten und zu stärken. Der Verein beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen und werblichen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- und Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Burgau und deren Einzugsgebiet haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Ausschluß, Streichung oder Liquidation der Firma. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt - oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Gegen den Ausschluss oder gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

 

§ 4
Beiträge

Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen und jährlich im voraus erhoben. Umlagen können gesondert auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Aktionen im allgemeinen Interesse des HGV werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Kosten können auf die Mitglieder umgelegt werden.

 

 

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

 

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

5. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des Zweiten Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden beschränkt.

 

 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

2.
a) Für Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

b) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Schriftführer und der Sitzungsleiter haben das Protokoll zu unterzeichnen.

 

 

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Günzburger Zeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Etat
e) Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über Umlagen

3. Wahlen und Beschlüsse:
a) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
b) Für Wahlen sind Wahlausschüsse von mindestens drei Personen zu bilden, die von der Mitgliederversammlung zu berufen sind.
c) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
d) Enthaltungen und leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheit bei allen Abstimmungen und Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder, erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

 

§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 26, 47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Burgau mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und Gewerbes im Bereich der Stadt Burgau verwendet wird.